Auszug aus den Beförderungsbedingungen des VBB
1. Beförderungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich Die Beförderungsbedingungen der Verkehrsgesellschaft Prignitz GmbH gelten für die Beförderung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Die Verkehrsmittel dienen der Personenbeförderung.
§ 2 Anspruch auf Beförderung Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist.
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen (1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
- Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
- Personen mit ansteckenden Krankheiten,
- Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,
- Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben,
- verschmutzte und/oder übel riechende Personen.
(2) Kinder bis zum vollendeten 4.Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Kinder vor Vollendung des 6.Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatz 1 bleiben unberührt.
(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Das Betriebspersonal übt das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.
(4) Auf Aufforderung des Betriebspersonals ist das Verkehrsmittel zu verlassen. Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Verkehrsmittel begründet kein Anspruch auf Schadenersatz.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Verkehrsmittel so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
- sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
- die Türen eigenmächtig zu öffnen,
- Gegenstände aus den Verkehrsmitteln zu werfen oder hinausragen zu lassen,
- während der Fahrt auf- oder abzuspringen
- ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
- die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausgänge durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
- im Haltestellenbereich oder in Verkehrsmitteln Sportgeräte zur Fortbewegung zu benutzen (z.B. Fahrräder, Inlineskater, City-Roller, Skateboards)
- Sicherheitseinrichtungen (z.B. Nothähne, Signalanlagen) und Notrufeinrichtungen missbräuchlich zu benutzen,
- in Verkehrsmitteln sowie in anderen gekennzeichneten Nichtraucherbereichen zu rauchen,
- Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger oder Musikinstrumente zu benutzen (außer bei Vorliegen einer schriftlichen Erlaubnis des jeweiligen Verkehrsunternehmens) oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern (Walkmann o.Ä.) zu benutzen, wenn durch die Lautstärke andere Fahrgäste belästigt werden,
- die Verkehrsmittel mit offenen Speisen (Speiseeis o.Ä.) und offenen Getränken zu betreten,
- Verkehrsmittel zu beschädigen, zu verunreinigen oder zu beschmieren,
- in den Verkehrsmitteln Handel zu treiben, Druckschriften zu verteilen, zu betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs Schau- oder Darstellungen zu tätigen,
- Mobiltelefone zu benutzen, sofern in den Verkehrsmitteln entsprechende Hinweise angebracht sind,
- Verkehrsmittel zu betreten, die nicht zur Benutzung freigegeben sind.
(3) Die Fahrgäste dürfen die Verkehrsmittel nur an den Haltestellen betreten und verlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- oder auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Verkehrsmittel nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Verkehrsmittel stets festen Halt zu verschaffen.
(4) Fahrgäste, insbesondere Kinder, haben einen Sicherheitsabstand zur Fahrbahn einzuhalten. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen. Ferner sind nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte bzw. die Rückhalteinrichtung zu benutzen.
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.
(6) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen geringen Ausmaßes werden
- Reinigungskosten in Höhe von 20,00 € berechnet.
Bei Sachbeschädigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen geringen Ausmaßes werden folgende Beträge in Rechnung gestellt:
- bei unbefugten Bemalungen (z.B. Graffiti) 50,00 €,
- bei Beschädigungen von Oberflächen (z.B. Scratching) 125,00 €
- bei Diebstahl von Ausrüstungsgegenständen (z.B. Feuerlöscher) 50,00 €.
Diese Kosten werden durch das Betriebspersonal von demjenigen erhoben, der als Verursacher festgestellt wurde oder dessen Urheberschaft auf Grund anderer Umstände (z.B. Zeugenaussagen) feststeht. Bei Einzug durch die Verwaltung des Verkehrsunternehmens werden zudem Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
Bei Verschmutzungen oder Beschädigungen der Objekte größeren Ausmaßes und Folgen von Betriebsstörungen (auch aus der Mitnahme von Sachen und Tieren) werden dem Verursacher Kosten in Höhe des Aufwandes der Beseitigung bzw. Wiederherstellung berechnet. Diese Kosten werden von der Verwaltung des Verkehrsunternehmens eingezogen.
(7) Beschwerden sind – außer in Fällen des § 6 Abs. 5 - nicht an das Fahrpersonal, sondern an die Verkehrsgesellschaft Prignitz mbH zu richten.
(8) Wer missbräuchlich die Nothähne oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf– oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15,00 € zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 9 verstoßen wird.
(9) Sind bei Tätlichkeiten, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Beschädigung in Verkehrsmitteln und deren Einrichtungen, bei Schäden, die durch die Beförderung von Sachen und Tieren verursacht werden, bei der Einziehung von Fahrausweisen sowie bei der Ablehnung der Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes die Personalien eines Fahrgastes nicht eindeutig feststellbar, kann er zu diesem Zweck gemäß § 229 BGB bzw. § 127 Abs 1 und 3 StPo im Fahrzeug festgehalten oder veranlasst werden, mit dem Betriebspersonal die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen.
§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen (1) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise (1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden Fahrausweise ausgegeben; diese werden im Namen und für Rechnung des Verkehrsunternehmens verkauft. Sie gelten im Eisenbahn-Regionalverkehr in der 2. Wagenklasse. Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen besteht kein Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen.
(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Verkehrsmittels nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.
(3) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen bzw. auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle das Verkehrsmittel verlassen hat. Benutzt ein Fahrgast zu einer Fahrt mehrere Fahrausweise, so sind diese Fahrausweise bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren.
(4) Kommt ein Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen 2 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.
(5) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
§ 7 Zahlungsmittel (1) Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Personal ist nicht verpflichtet:
- Geldbeträge über 10,00 € zu wechseln,
- mehr als 20 Münzstücke anzunehmen,
- Eincentstücke im Betrag von mehr als 0,10 € anzunehmen, sowie
- erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Soweit das Personal Geldbeträge über 10,00 € nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
§ 8 Ungültige Fahrausweise (1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt oder nicht im Original vorgelegt werden, sind ungültig und werden eingezogen. Dies gilt auch für Fahrausweise, die
- nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden (z.B. Übertragen der Kundenkartennummer auf den Wertabschnitt),
- nicht mit gültiger und vollständig aufgeklebter Wertmarke oder zugehörigem Wertabschnitt versehen sind,
- zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder vom Fahrgast einlaminiert bzw. eingeschweißt sind, so dass sie nicht mehr überprüft werden können,
- eigenmächtig geändert sind,
- von Nichtberechtigten benutzt werden,
- zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
- wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
- unrechtmäßig hergestellt oder unrechtmäßig erworben
wurden.
Beförderungsentgelt wird nicht erstattet; Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste und Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.
(2) Um die Rückerlangung einer eingezogenen Zeitkarte hat sich der Fahrgast selbst zu bemühen. Diesbezügliche Anfragen sind an die zuständige Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten, welches den Fahrausweis eingezogen hat.
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt (1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt verpflichtet, wenn er
- sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
- sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
- andere erforderliche Fahrausweise (z.B. Fahrausweise für ein mitgeführtes(n) Fahrrad/Hund) nicht vorzeigen kann,
- den Fahrausweis auf Verlangen nicht vorzeigt oder aushändigt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhebt das Verkehrsunternehmen jeweils ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 40,00 €. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes für eine einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
Ist der Fahrgast nicht in der Lage, sofort den Gesamtbetrag von 40,00 € zu begleichen, kann er einen Teilbetrag von 10,00 € zahlen. Über den gezahlten Betrag 40,00 € oder 10,00 € wird eine Quittung ausgestellt, die im Rahmen des Tarifes als Fahrberechtigung gilt. Sie berechtigt zur Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des benutzten Verkehrsmittels. Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht vor Ort bezahlt oder angezahlt werden, ist zur Weiterfahrt das Nachlösen eines entsprechenden Fahrausweises erforderlich.
Bei Nicht- oder Teilzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes erhält der Fahrgast eine Zahlungsaufforderung ausgehändigt und hat den offenen Betrag innerhalb von 14 Tagen an das jeweilige Verkehrsunternehmen bzw. an ein von diesem beauftragtes Inkassobüro einzuzahlen.
Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist entrichtet, wird für jede schriftliche Mahnung ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 5,00 € erhoben.
Der Fahrgast ist in jedem Fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich (mit Ausnahme bei Nutzung übertragbarer Zeitkarten) im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte oder einer entsprechenden Fahrtberechtigung war. Das Verkehrsunternehmen braucht die Vorlage der Zeitkarte als Nachweis nicht anzuerkennen, wenn der Fahrgast bereits in den zurückliegenden 12 Monaten ab Feststellungsdatum ohne gültigen Fahrausweis oder eine entsprechende Fahrtberechtigung angetroffen wurde.
(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt (1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtnutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(2) Sofern nachstehend nichts Anderes geregelt ist, werden Fahrausweise mit aufgedrucktem Gültigkeitsdatum nur gegen Rückgabe vor dem 1. Geltungstag umgetauscht bzw. erstattet.
(3) Für nicht oder nur teilweise benutzte Einzelfahrausweise, Tages-, Gruppen-, Kleingruppenkarten, Gruppentageskarten für Schüler bzw. Mehrfahrtenkarten wird kein Ersatz geleistet.
(4) Wird eine Zeitkarte in besonderen oder nicht vorhersehbaren Fällen (z.B. Krankheit, Unfall oder Tod des Zeitkarteninhabers) nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Rückgabe des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag 2 Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder – bei Übersendung mit der Post – das Datum des Poststempels oder – bei Tod des Zeitkarteninhabers – der Todestag maßgeblich.
Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei persönlichen Zeitkarten und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über stationäre Behandlung oder Bettlägerigkeit des Zeitkarteninhabers vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zugrunde gelegt.
(5) Der Antrag auf Erstattung ist grundsätzlich bei der Verwaltung des ausgebenden Verkehrsunternehmens zu stellen. Der Fahrgast hat zu Erstattungsanträgen den Fahrausweis beizufügen und in den Fällen des Absatzes 4 die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Der Antrag ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises, zu stellen.
(6) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 € sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.
(7) Erstattungen für den Verlust übertragbarer Zeitkarten werden nicht gewährt.
(8) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgeltes.
§ 11 Beförderung von Sachen (1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nur bei Handgepäck. Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass aufgrund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden.
Die Mitnahme von Fahrrädern in Omnibussen, Obussen und Straßenbahnen ist nicht gestattet, es sei denn, dass diese Verkehrsmittel dafür hergerichtet und entsprechend gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für den Bahn-Ersatzverkehr.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
- explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende und ätzende Stoffe,
- unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder beschmutzt werden können,
- Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und schwerbehinderten Menschen in Krankenfahrstühlen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und schwerbehinderte Menschen in Krankenfahrstühlen nicht zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Mitnahmen liegt beim Betriebspersonal.
(4) Die Beförderung von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln ist grundsätzlich zugelassen, wenn die Bauart des Verkehrsmittels es zulässt und keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt.
(5) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.
(6) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
§ 12 Beförderung von Tieren (1) Auf die Beförderung von Tieren sind § 3 Abs.1 und § 11 Abs. 1, 5 und 6 anzuwenden.
(2) Kleine Hunde (bis zur Größe einer Hauskatze/eines Hauskaters) oder andere kleine Haustiere dürfen mitgenommen werden, sofern diese Tiere in geeigneten Behältnissen (Käfigen, Transportboxen, Reisetaschen o.Ä.) auf dem Schoß gehalten werden oder wie Handgepäck oder Traglasten untergebracht werden können. Kleine Hunde dürfen auch ohne geeignete Behältnisse mitgenommen werden, wenn die Hunde angeleint sind.
Darüber hinaus dürfen größere Hunde angeleint mitgenommen werden, wenn nach der Beurteilung des Betriebspersonals genügend Platz vorhanden ist. Diese Hunde müssen einen Maulkorb tragen. Durch Bekanntgabe im Fahrplan kann die Mitnahme von Hunden in bestimmten Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden.
Blindenführhunde gemäß Absatz 3 und Blindenführhunde, die sich in der Ausbildung befinden, bleiben von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 13 Fundsachen Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich beim Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Verkehrsunternehmen, in dessen Betriebsmitteln oder – anlagen die Sache gefunden wurde, zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
Eine Fundsache kann gegen schriftliche Vollmacht des Verlierers und unter Vorlage des Personaldokumentes des bevollmächtigten Empfangsberechtigten auch an einen Dritten ausgehändigt werden. Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei der Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung unzumutbar ist, kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen.
§ 14 Haftung Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 €, die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
§ 15 Ausschluss von Ersatzansprüchen Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder –unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn das Verkehrsunternehmen aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Verkehrsmittel bereitstellt oder Umleitungsstrecken befahren werden.
§ 16 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens.
§ 17 Inkrafttreten Diese Beförderungsbedingungen gelten bis auf Widerruf.

